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In Malta registrierte Unternehmen gelten als in Malta ansässig und ansässig, daher unterliegen sie der Steuer auf ihr weltweites Einkommen abzüglich zulässiger Abzüge zum Körperschaftsteuersatz, der derzeit bei 35% liegt.
In Malta ansässige steuerpflichtige Aktionäre erhalten die volle Gutschrift für jede Steuer, die von der Gesellschaft auf Gewinne gezahlt wird, die von einer maltesischen Gesellschaft als Dividende ausgeschüttet werden, wodurch das Risiko einer Doppelbesteuerung dieser Einkünfte vermieden wird. In Fällen, in denen der Aktionär in Malta auf eine Dividende besteuert werden muss, die niedriger ist als der Körperschaftsteuersatz (der derzeit bei 35% liegt), werden Steuergutschriften für überzählige Imputationen erstattet.
Nach Erhalt einer Dividende können Aktionäre eines maltesischen Unternehmens eine Rückerstattung der gesamten oder eines Teils der maltesischen Steuer verlangen, die auf der Ebene des Unternehmens auf diese Einkünfte gezahlt wird. Um die Höhe der Rückerstattung zu bestimmen, die man beantragen kann, müssen Art und Quelle der Einnahmen, die das Unternehmen erzielt, berücksichtigt werden. Aktionäre eines Unternehmens, das eine Niederlassung in Malta hat und Dividenden aus steuerpflichtigen Filialgewinnen in Malta erhält, haben Anspruch auf die gleichen Steuerrückerstattungen in Malta wie Aktionäre eines maltesischen Unternehmens.
Das maltesische Recht sieht vor, dass Rückerstattungen innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Fälligkeit einer Rückerstattung zu zahlen sind, dh wenn eine vollständige und korrekte Steuererklärung für das Unternehmen und die Aktionäre eingereicht wurde, die fällige Steuer vollständig und vollständig bezahlt wurde und ein ordnungsgemäßer Rückerstattungsanspruch wurde geltend gemacht.
Rückerstattungen können in keinem Fall auf Steuern geltend gemacht werden, die auf Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen direkt oder indirekt anfallen.
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Eine vollständige Rückerstattung der von der Gesellschaft gezahlten Steuer, die zu einem effektiven kombinierten Steuersatz von Null führt, kann von den Aktionären in Bezug auf Folgendes geltend gemacht werden:
Es gibt zwei Fälle, in denen eine Rückerstattung von 5/7 gewährt wird:
Anteilinhaber, die eine Doppelbesteuerungsentlastung für ausländische Einkünfte einer maltesischen Gesellschaft beantragen, sind auf eine Erstattung der gezahlten maltesischen Steuer zu 2/3 beschränkt.
Bei Dividenden, die den Aktionären aus anderen zuvor nicht genannten Erträgen gezahlt werden, haben diese Aktionäre Anspruch auf Erstattung von 6/7 der von der Gesellschaft gezahlten Malta-Steuer. Somit profitieren die Aktionäre von einem effektiven Steuersatz für Malta von 5%.
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