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5 Gründe für die Gründung einer Holdinggesellschaft in Luxemburg

Aktualisierte Zeit: 09 Jan, 2019, 17:52 (UTC+08:00)

5 Reasons to Establish a Holding Company in Luxembourg

  1. Niedrige oder keine Steuern: Ihre Holdinggesellschaft kann sich für die Teilnahmebefreiung qualifizieren. Dies bedeutet, dass erhaltene Dividenden und Kapitalgewinne aus dem nominalen eingezahlten Kapital einer Tochtergesellschaft vollständig von der Körperschaftsteuer (CIT) befreit sind. Es ist jedoch zu beachten, dass die Tochtergesellschaft entweder ein EU-Mitgliedstaat in einem Land mit einem CIT von mindestens 11% oder in einem Land mit einem Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg sein muss.
  2. Stabiles und seriöses Bankgeschäft: Einer der Schlüssel zur Gründung eines Unternehmens ist ein seriöses Bankkonto, und Luxemburg erfüllt alle Kriterien. Das Einrichten eines Bankkontos ist hier unkompliziert und in vielen Fällen kann das Bankkonto eröffnet werden, ohne dass Sie einen Fuß außerhalb Ihres Bankkontos setzen müssen
  3. Einfache Geschäftsabwicklung / solide Belegschaft: Obwohl in Luxemburg drei Sprachen gesprochen werden - Französisch, Deutsch und Luxemburgisch -, wird Englisch in der Wirtschaft häufig verwendet. Die Belegschaft ist in vielen Fällen mehrsprachig, was den Handel und das Geschäft des umliegenden Landes effizienter macht. Die Belegschaft ist gut ausgebildet (mit 100% Alphabetisierung) und die Finanzbranche ist seit Jahrzehnten der Eckpfeiler Luxemburgs, um erfahrene und sachkundige Mitarbeiter und Berater zu gewährleisten.
  4. Doppelbesteuerungsabkommen: Luxemburg hat mit 75 Ländern weltweit Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, was die Gründung einer Holdinggesellschaft sehr attraktiv macht und eine steuereffiziente Geschäftsvereinbarung ermöglicht. Luxemburg hat Verträge mit allen EU-Mitgliedstaaten sowie mit Mitgliedern der OECD (Organisation für Zusammenarbeit und Entwicklung - hat 34 Mitgliedsländer), und das Netzwerk von Doppelbesteuerungsabkommen wächst weiter mit 19 anderen Ländern in der Pipeline, darunter Ägypten und Neuseeland , Pakistan und Ukraine.
  5. Rechnungslegungsverfahren: Während alle luxemburgischen Unternehmen gesetzlich verpflichtet sind, ihre Finanzunterlagen jedes Jahr einzureichen, werden die Abschlüsse nicht veröffentlicht und unterliegen keiner jährlichen Prüfung, sofern der Gesamtauszug weniger als 3 Millionen Euro und der Umsatz weniger als 6 Millionen Euro beträgt Euro oder dass es einen einzigen Aktionär gibt.

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