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Eine Holdinggesellschaft kann eine der folgenden Rechtsformen haben, um in Luxemburg tätig zu sein:
Unabhängig von der Unternehmensform in Luxemburg können alle Kapitaleinlagen in bar oder in Form von Sachleistungen gezahlt werden, und die Aktien können unter bestimmten Bedingungen als Namens- oder Inhaberaktien ausgegeben werden.
Eine Aktiengesellschaft kann einen Verwaltungsrat oder einen Verwaltungsrat und einen Aufsichtsrat als Verwaltungsformen einsetzen. Es gibt keine gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz der Direktoren.
Diese Art von Unternehmen erfordert, dass eine Jahresbilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und Anmerkungen zum Jahresabschluss innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres erstellt und den Aktionären zur Genehmigung vorgelegt werden.
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